Satzung des TTC Flechtorf e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein hat den Namen Tisch-Tennis-Club Flechtorf e. V. im Nachfolgenden „TTC Flechtorf e. V.“ genannt. Er hat seinen Sitz in Flechtorf. Seine Farben sind rot und blau.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Amateursports. Die Vereinsmitglieder können am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teilnehmen. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter.
2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich war. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Gesetz zur Ehrenamtspauschale) vergütet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge (Geldbeiträge, Arbeitsdienste, Umlagen) erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
4. Den Vereinsrat anzurufen.
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der erweiterte Vorstand
- der Vereinsrat
- die Kassenprüfer
1. Der Vorstand besteht aus
- der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden
- der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der Kassenwartin / dem Kassenwart
- der stellvertretenden Kassenwartin / dem stellvertretenden Kassenwart
- der Sport- und Jugendwartin / dem Sport- und Jugendwart
- der Schriftführerin / dem Schriftführer
-
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
- die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende
- die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende
- die Kassenwartin/der Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
5. Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 12 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
§ 13 Der erweiterte Vorstand
1. Dem erweiterten Vorstand gehören an
- die Mitglieder nach § 11
- die Abteilungsleiter
2. Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist es, für die Durchführung des allgemeinen, sportlichen Vereinsbetriebes nach dieser Satzung und im Einvernehmen mit dem Vorstand Sorge zu tragen.
3. Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheiden Mitglieder der Abteilungsleitervorstände aus, so werden von der Abteilung kommissarisch Vertreter eingesetzt, die vom Vorstand des Vereins zu bestätigen sind.
1. Für die Dauer von zwei Jahren wird der Vereinsrat von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus drei Mitgliedern, die kein weiteres Amt im Verein bekleiden dürfen.
2. Der Vereinsrat kann zu wichtigen Versammlungen und Sitzungen eingeladen werden.
3. Auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes muss der Vereinsrat zusammen treten. Er gibt dem Antragsteller Gelegenheit, seine Klage vorzutragen oder sich wegen erhobener Anschuldigungen zu verantworten.
4. Mit bindender Kraft entscheidet der Vereinsrat – soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Fachverbandes gegeben ist – über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins.
5. Beschlussfähig ist der Vereinsrat, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr drei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Amtszeit eines Kassenprüfers kann höchstens 3 Jahre betragen.
Mindestens 2 Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 16 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 17 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
- Wahl des Vereinsrates
- Festsetzung von Beiträgen
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Beschlussfassung über Anträge
§ 18 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 19 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem(r)/seiner(m) Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn mindestens eine / einer der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
- die Protokollführerin/der Protokollführer
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
5. Bei Satzungsänderung ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 20 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 21 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 des erweiterten Vorstandes.
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäfts- eine Finanz- eine Ehrungs- und eine Jugendordnung. Änderungen und neue Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes beschlossen.
§ 23 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 19 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins; an die Gemeinde Lehre, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Sports in der Ortschaft Flechtorf zu verwenden hat.
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 07.12.2010 beschlossen worden.
Die Satzung wird als Anlage zum Mitgliederversammlungsprotokoll genommen.
Flechtorf, 2011